§53 (3) FahrIG: Ausbildungsfahrlehrer-Fortbildung
Ausbildungsfahrlehrer sind dafür verantwortlich, angehende Fahrlehrer in der Praxis und Theorie auszubilden und sie auf die Herausforderungen und Anforderungen des Berufs vorzubereiten. Um sicherzustellen, dass diese Fahrlehrer stets auf dem neuesten Stand der Entwicklungen in der Verkehrssicherheit und der Fahrausbildung sind, sieht § 53 (3) FahrlG vor, dass sie regelmäßige Fortbildungsmaßnahmen absolvieren müssen. Die Fortbildung dient nicht nur der Auffrischung von Fachwissen, sondern auch der Auseinandersetzung mit neuen Lehrmethoden, rechtlichen Rahmenbedingungen und aktuellen Entwicklungen im Straßenverkehr. Darüber hinaus können sie sich mit den neuesten Erkenntnissen in der Verkehrserziehung und -psychologie vertraut machen um ihre Ausbildungsmethoden zu optimieren.


Unterrichtszeiten:
- 8:30 Uhr bis 15:45 Uhr
Dauer:
- Alle 4 Jahre 1 Fortbildungstag
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