§53 (1) FahrIG: Fahrlehrer-Fortbildung
Die Fahrlehrerfortbildung ist nach § 53 (1) FahrlG ein unverzichtbarer Teil der beruflichen Entwicklung, der dazu beiträgt, die Verkehrssicherheit zu erhöhen und die Ausbildung zukünftiger Fahrer zu verbessern. Es ist von größter Bedeutung, dass Fahrlehrer diese Verpflichtung ernst nehmen um einen verantwortungsvollen Umgang mit den Herausforderungen des Straßenverkehrs zu fördern.
Die Fortbildung dient nicht nur der Auffrischung von rechtlichen und praktischen Kenntnissen, sondern auch der Befassung mit aktuellen Entwicklungen im Straßenverkehr, neuen Technologien sowie veränderten Sicherheitsstandards. In Anbetracht der fortschreitenden Digitalisierung und der Einführung innovativer Verkehrssicherungssysteme ist es für Fahrlehrer unerlässlich sich kontinuierlich fortzubilden.

Anrechnungsmöglichkeiten:
- Für Ausbildungsfahrlehrer gelten nach § 53 (3) FahrlG folgende Fortbildungspflichten:
- Alle 4 Jahre ein Fortbildungstag
- Die Fortbildungspflicht nach § 53 (1) FahrlG kann unter Anrechnung der Fortbildungstage als Ausbildungsfahrlehrer oder Seminarleiter ASF und FES bis auf einen Tag reduziert werden.
Unterrichtszeiten:
- 8:30 Uhr bis 15:45 Uhr
Dauer:
- Alle 4 Jahre 3 aufeinanderfolgende Fortbildungstage
oder
- Alle 4 Jahre 4 einzelne Fortbildungstage
Bei Interesse kontaktieren Sie uns! Wir freuen uns auf Sie!