Ausbildungsfahrlehrer § 16 FahrlG
Wer Fahrlehreranwärter ausbilden möchte, benötigt eine spezielle Erlaubnis als Ausbildungsfahrlehrer. Dieser Ausbildungsfahrlehrer ist verantwortlich dafür die Anwärter sorgfältig zu schulen. Insbesondere umfasst dies die Durchführung von theoretischem und praktischem Unterricht. Ausbildungsfahrlehrer sind verpflichtet, die Fahrlehreranwärter anzuleiten und zu überwachen. Dazu gehören auch die Vorbereitung sowie die Nachbereitung des Unterrichts.

Voraussetzungen für den Ausbildungsfahrlehrer:
- Der Fahrlehrer muss seit mindestens drei Jahren im Besitz der Fahrlehrerlaubnisklasse BE sein.
- Der Fahrlehrer muss innerhalb der letzten zwei Jahre erfolgreich an einem fünftägigen Einweisungsseminar in einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte teilgenommen haben.
Abschluss:
- Ausbildungsfahrlehrer
Unterrichtszeiten:
Vollzeit: montags bis freitags von 8.30 Uhr bis 15.45 Uhr
Dauer:
5 Tage
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