Fahrlehrer-Fortbildungen
§53 (1) FahrIG: Fahrlehrer-Fortbildung
Das Fahrlehrergesetz fordert zur Verbesserung der Verkehrssicherheit und Ausbildungsqualität eine regelmäßige Fortbildung für Fahrlehrer. Angesichts der kurzen Ausbildungszeit und der steigenden Anforderungen an Fachwissen und Methoden sieht der Gesetzgeber eine gesetzlich vorgeschriebene Fortbildungspflicht als notwendig an.

§7 BKrFQV: Fortbildung der Ausbilder
Laut §7 BKrFQV müssen Ausbilder, die die Ausbildung für Berufskraftfahrer durchführen, regelmäßig an Fortbildungsmaßnahmen teilnehmen, um die Qualität der Ausbildung zu sichern. Diese Fortbildungen sollen sicherstellen, dass Ausbilder stets über aktuelle Reglugen, technische Entwicklungen sowie didaktische und methodische Kenntnisse verfügen die für die Ausbildung notwendig sind.
§53 (3) FahrIG: Ausbildungsfahrlehrer-Fortbildung
Nach §53 (3) FahrlG sind Ausbildungsfahrlehrer verpflichtet, regelmäßig an Fortbildungsmaßnahmen teilzunehmen, um die Qualität der Fahrschulausbildung sicherzustellen. Die Fortbildung dient dazu, dass Ausbildungsfahrlehrer ihre fachlichen, pädagogischen und rechtlichen Kenntnisse auf den neusten Stand halten.
